Das zehntürmige Rathaus nebenan das bekannte Hotel Sonne Frankenberg
Paavo Blafield, © Paavo Blafield

Den Garten im Herbst mit Baum- und Strauchschnitt fürs Frühjahr fit machen

Auch das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wie Strauch- und Baumschnitt ist grundsätzlich erlaubt. Hier gelten allerdings verschiedene Regelungen, deren Missachtung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Gestattet ist das Verbrennen nämlich nur außerhalb von bebauten Ortslagen und nur auf dem Grundstück, auf dem die pflanzlichen Abfälle auch angefallen sind. Dazu gilt: Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist bei der Stadtverwaltung mindestens drei Tage vorher einfach via Onlineformular (Verbrennen von pflanzlichen Abfällen) oder mit einem Anmeldebogen schriftlich anzuzeigen. Auf dieser Grundlage werden dann entsprechend auch Feuerwehr und Polizei informiert.

Verbrennen von Grünschnitt ist auch nur dann eine Option, wenn die Abfälle trocken sind und die nötigen Abstände eingehalten werden können. Zur Grundstücksgrenze sollten es mindestens fünf Meter sein, zu Wohnhäusern 100 Meter, zu öffentlichen Wegen 50 Meter, sodass für umliegende Grundstücke keine Rauch- und Geruchsbelästigung entsteht. Zudem muss zu jeder Zeit geeignetes Löschmittel wie Sand, Wasser, etc. bereitstehen. Alle Vorgaben können auf der Dienstleistungsseite abgerufen werden.

Für kleinere Lagerfeuer, Feuerschalen und Feuertonnen unter einem Meter Durchmesser braucht es keine Genehmigung. Allerdings dürfen dort auch keine Abfälle verbrannt werden – auch kein Baum- und Strauchschnitt.  Auch hier gilt: Wer sich nicht daran hält, riskiert empfindliche Geldbußen. Die Stadt appelliert darum an Vernunft und Rücksichtnahme ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.