Keine Änderung der Grundbesitz-Abgaben für das Jahr 2026
Keine Änderung der Grundbesitz-Abgaben (Grundsteuer, Abfall- und Straßenreinigungsgebühren) für das Jahr 2026
Für das Jahr 2026 sind keine Änderungen der Abfall- und Straßenreinigungsgebühren sowie der Hebesätze für Grundsteuer A und B eingetreten. Aus diesem Grund wird auf die Erteilung neuer Steuer- und Gebührenbescheide verzichtet.
Nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) in Verbindung mit dem Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) vom 15.12.2021, letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27.03.2025 (GVBl. 2025 Nr. 22) wird die Grundsteuer für das Jahr 2026 durch diese Bekanntmachung neu festgesetzt, und zwar in der bisher veranlagten Höhe. Wurden bis zum heutigen Tag bereits Abgabenbescheide für 2026 erteilt, sind die darin festgesetzten Beträge zu zahlen.
Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein wie bei Zustellung eines schriftlichen Bescheides.
Die Steuer- bzw. Gebührenfestsetzung kann innerhalb eines Monats – ab dem 06.06.2026 gerechnet – schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg, Obermarkt 7 – 13, 35066 Frankenberg (Eder) durch Widerspruch angefochten werden.
Frankenberg (Eder), 06.06.2026
Der Magistrat
der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg
gez.
Eckes
Bürgermeisterin
