Das zehntürmige Rathaus nebenan das bekannte Hotel Sonne Frankenberg

Bauleitplanung, Bebauungsplan Nr. 44a „An der Marburger Straße I“ 

Bauleitplanung der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder), Kernstadt
Bebauungsplan Nr. 44a „An der Marburger Straße I“
(1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 „An der Marburger Straße“)

In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankenberg (Eder) hat in ihrer Sitzung am 22.05.2025 den im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellten Bebauungsplan Nr. 44a „An der Marburger Straße I“ (1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 „An der Marburger Straße“) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung und die Begründung werden ab dem heutigen Tag der Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Frankenberg (Eder), Fachdienst Stadtentwicklung und Umwelt, Obermarkt 7 – 13, 35066 Frankenberg (Eder) während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan wird unter der Adresse http://www.frankenberg.de unter der Rubrik Leben in Frankenberg/ Bauen und Wohnen/ Bauleitplanverfahren ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden danach

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Frankenberg (Eder) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 und § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann gem. § 44 Abs. 3 S.1 BauGB Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs gem. § 44 Abs. 3 S. 2 BauGB dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch für nach den §§ 39 ff. BauGB eingetretene Vermögensnachteile erlischt gem. § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Hier: Räumlicher Geltungsbereich
genordet, ohne Maßstab

 

Frankenberg (Eder), 31.05.2025

DER MAGISTRAT
der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder) 

gez. Barbara Eckes
Bürgermeisterin


Begründung Bebauungsplan, S_BG_Marburger_Straße_1Ä_22-05-2025

Bebauungsplan Karte, S_BP_Marburger_Straße_1Ä_22-05-2025


Tag der Bekanntmachung: 31.05.2025