Hinter der Gemeinde (Stadtteil Willersdorf)
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Die Anlagen gem. § 4 Abs. 3 Ziff. 5 BauNVO (Tankstellen) sind auch ausnahmsweise nicht zulässig.
Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Dachform
Gebiet | WA |
Bauweise | offen |
Grundflächenzahl (GRZ) | 0,3 |
Geschossflächenzahl (GFZ) | 0,6 |
Gebäudehöhen:* | |
Max. Traufhöhe TH (in m) | 7,0 |
Max. Firsthöhe FH (in m) | 12,0 |
Dachform: | |
S = Satteldach | S |
P = Pultdach | P |
W = Walmdach** | W |
Dachneigung (in °) Bei Garagen sind auch Flachdächer zulässig. Extensive Dachbegrünung wird hierbei empfohlen. | 25 – 48 |
Dachgauben zulässig:*** | Ja |
* Gebäudehöhen
Die Gebäudehöhe wird gemessen talseitig in der Mitte des Gebäudes von OK der natürlichen oder der von der Bauaufsicht festgelegten mittleren Höhe der Geländeoberfläche bei der
- Traufhöhe: bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachfläche
- Firsthöhe: bis OK First des höchsten Gebäudeteils
** Walmdächer
Die Länge der Hauptfirstrichtung der Walmdächer muss mind. 3,00 m betragen.
*** Dachgauben
Bei Dachneigungen über 30º sind Dachgauben zulässig. Die Länge oder die Summe der Einzellängen auf einer Dachseite darf nicht mehr als 6/10 der Gebäudelänge betragen.
Die Gaubenhöhe zwischen dem Dachaustritt und der Traufe der Gaube darf das Maß von 1,5 m bzw. mehr als 1/3 der Höhe des jeweiligen Hauptdaches, senkrecht gemessen zwischen Traufe und First, nicht überschreiten.
Die vordere Außenwand der Dachgauben muss mind. 30 cm hinter der Gebäudeaußenwand zurückspringen.
Bauzeilen
Zur Anpassung der Baumassen an eingeschossige Wohnhäuser sind Reihenhauszeilen und Doppelhäuser auf 10,0 m Breite begrenzt. Von Zeile zu Zeile ist ein Gebäudevorsprung in der Straßen- und rückwärtigen Gebäudefront von mind. 1,0 m anzuordnen.
Mindestgröße
Die Mindestgröße der Baugrundstücke beträgt 600 m², bei Reihenhausgrundstücken 300 m².