Sterbefall anzeigen
Leistungsbeschreibung
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)
Spezielle Hinweise für - Stadt FrankenbergDer Tod einer in Frankenberg verstorbenen Person soll umgehend, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag, dem Standesamt des Sterbeortes von den Angehörigen oder einem bevollmächtigten Bestattungsinstitut angezeigt werden. Verstirbt eine Person im Krankenhaus oder im Altenzentrum "Auf der Burg" wird der Sterbefall von dortiger Seite angezeigt.
Benötigte Unterlagen:
- Personalausweis der/des Verstorbenen
- der vom Arzt ausgestellte Leichenschauschein.
- die Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand
- die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung
- Nachweis über den letzten Wohnsitz (Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde oder Personalausweis)
In anderen Fällen können auch weitere Unterlagen erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Stadt FrankenbergSterbeurkunde 10,00 jede weitere 5,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
§§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
Weitere Informationen erhalten sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Sterbeurkunde" im Hessen-Finder.
Ihr Anliegen direkt online starten
An wen muss ich mich wenden?
Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.