Wahlbekanntmachung
1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 1)
2. Die Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder) ist in folgende 24 allgemeine Wahlbezirke und 4 Briefwahlbezirke eingeteilt:
Wahl- Abgrenzung des Lage des Wahlraums
bezirk Wahlbezirks (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.)
00001 Kernstadt - Hans-Viessmann-Schule I Marburger Straße 23, 35066 Frankenberg (Eder)
00002 Kernstadt - Burgwaldschule Friedrich-Riesch-Straße 20, 35066 Frankenberg (Eder)
00003 Kernstadt - Landratsamt Bahnhofstraße 8 – 12, 35066 Frankenberg (Eder)
00004 Kernstadt - Stadthaus Obermarkt 13, 35066 Frankenberg (Eder)
00005 Kernstadt - Ortenbergschule Ortenberg 3, 35066 Frankenberg (Eder)
00006 Kernstadt – Ev. Gemeindehaus Wolfspfad 39, 35066 Frankenberg (Eder)
00007 Kernstadt – Wigand-Gerstenbergschule I Wigand-Gerstenberg-Str. 55, 35066 Frankenberg (Eder)
00071 Kernstadt - Wigand-Gerstenbergschule II Wigand-Gerstenberg-Str. 55, 35066 Frankenberg (Eder)
00008 Kernstadt – Friedrich-Trost-Schule Freilingstraße 8, 35066 Frankenberg (Eder)
00009 Kernstadt – Philipp-Soldan-Forum Teichweg 3, 35066 Frankenberg (Eder)
00091 Kernstadt - Hans-Viessmann-Schule II Marburger Straße 23, 35066 Frankenberg (Eder)
00010 Stadtteil Hommershausen - DGH Grüner Weg 2, 35066 Frankenberg (Eder)
00011 Stadtteil Rengershausen - HdG Braunshäuser Str. 7 a, 35066 Frankenberg (Eder)
00012 Stadtteil Rodenbach -DGH Waldstraße 1, 35066 Frankenberg (Eder)
00013 Stadtteil Röddenau - BGH Riedweg 11, 35066 Frankenberg (Eder)
00131 Stadtteil Röddenau - Grundschule Hainer Weg 15, 35066 Frankenberg (Eder)
00014 Stadtteil Schreufa - HdG Viermündener Straße 25, 35066 Frankenberg (Eder)
00015 Stadtteil Wangershausen - DGH Goldbachstraße 25, 35066 Frankenberg (Eder)
00016 Stadtteil Viermünden - DGH Lichtweg 2, 35066 Frankenberg (Eder)
00017 Stadtteil Geismar - DGH Saalenweg 8, 35066 Frankenberg (Eder)
00018 Stadtteil Willersdorf - DGH Talstraße 44, 35066 Frankenberg (Eder)
00019 Stadtteil Dörnholzhausen - FWG Rosenbergstraße, 35066 Frankenberg (Eder)
00020 Stadtteil Friedrichshausen - DGH Landgraf-Friedrich-Straße 39, 35066 Frankenberg (Eder)
00021 Stadtteil Haubern - DGH Heckwaldstraße, 35066 Frankenberg (Eder)
99100 Briefwahl I Stadthaus, Obermarkt 13, 35066 Frankenberg (Eder)
99101 Briefwahl II Stadthaus, Obermarkt 13, 35066 Frankenberg (Eder)
99102 Briefwahl III Stadthaus, Obermarkt 13, 35066 Frankenberg (Eder)
99103 Briefwahl IV Stadthaus, Obermarkt 13, 35066 Frankenberg (Eder)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2024 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um15.00 Uhr im Stadthaus, Obermarkt 7 – 13, 35066 Frankenberg (Eder) zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder
auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder
auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Frankenberg (Eder), den 03.02.2025
Eckes
Bürgermeisterin und
Gemeindewahlleiterin