Bauleitplanung der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder), Bebauungsplan Nr. 11f „Jahnstraße/Eder III“
Bauleitplanung der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder), Kernstadt, Bebauungsplan Nr. 11f „Jahnstraße/Eder III“
(6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Auf der Hute“, 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a „Jahnstraße/Eder“, 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 c „Jahnstraße/Eder II“)
In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankenberg (Eder) hat den Bebauungsplan Nr. 11f „Jahnstraße/Eder III“ (6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Auf der Hute“, 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a „Jahnstraße/Eder“, 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 c „Jahnstraße/Eder II“) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) in ihrer Sitzung am 05.09.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden in der Stadtverwaltung Frankenberg (Eder), FD Stadtentwicklung und Umwelt, Obermarkt 7 – 13, 35066 Frankenberg (Eder) während der üblichen Dienststunden, die wie folgt festgesetzt sind:
montags bis donnerstags von 8.00h bis 12.30h und 13.30h bis 16.00h
freitags von 8.00h bis 12.30h
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Frankenberg (Eder), den 27.09.2024
DER MAGISTRAT
der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder)
gez. Barbara Eckes
Bürgermeisterin
Bauleitplanung der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder), Kernstadt
Bebauungsplan Nr. 11f „Jahnstraße/Eder III“
(6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Auf der Hute“, 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11a „Jahnstraße/Eder“, 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 c „Jahnstraße/Eder II“)
Hier: Räumlicher Geltungsbereich
genordet, ohne Maßstab
S_BG_Jahnstraße_05_09_2024.pdf
S_BP_Jahnstraße_05_09_2024.pdf
S_UB_Jahnstraße_05_09_2024.pdf
ZE_BP_Jahnstraße_11_09_2024.pdf
Hochwasserschutzkonzept_FKB_Eder_Jahnstraße_III_2024-02-29.pdf
B-3.2_Hydraulik_Ergebnisse_HQ100.pdf
B-3.1.3_Hydraulik_Grundlagen_Rauheiten.pdf
B-3.1.2_Hydraulik_Grundlagen_Gelände.pdf
B-3.1.1_Hydraulik_Grundlagen_Netz.pdf
B-2_Sollzustand.pdf
A-1_Rauheiten_2D_HN-Modell_Eder_FKB.pdf