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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026


Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 
für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026


Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder) und der Ortsbeiräte für die Stadtteile Dörnholzhausen, Friedrichshausen, Geismar, Haubern, Hommershausen, Rengershausen, Rodenbach, Röddenau, Schreufa, Viermünden, Wangershausen und Willersdorf auf.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlkreis für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung ist das Gebiet der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder). Der Wahlkreis für die Wahl der Ortsbeiräte ist der jeweilige Ortsbezirk nach § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder). Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, allerdings ist hierbei zu bedenken, dass auf dem Stimmzettel in der Reihe des Wahlvorschlages nur so viele Bewerber aufgeführt werden, wie Vertreter/innen in die Stadtverordnetenversammlung bzw. in den jeweiligen Ortsbeirat zu wählen sind. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf den Stimmzettel aufgenommen, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Absatz 1 GG und alle im Wahlkreis lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht deutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben. Nicht wahlberechtigt sind diejenigen Personen, die infolge Richterspruchs oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften das Wahlrecht nicht besitzen (§31 Hessische Gemeindeordnung).

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Gemeindeteile sind wie folgt benannt 2): Dörnholzhausen, Friedrichshausen, Geismar, Haubern, Hommershausen, Rengershausen, Rodenbach, Röddenau, Schreufa, Viermünden, Wangershausen und Willersdorf.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei der unterzeichnenden Wahlleiterin oder dem unterzeichnenden Wahlleiter oder dem mit der Wahrnehmung der laufenden Wahlgeschäfte beauftragten Bediensteten im Stadthaus, Obermarkt 7 -13, 35066 Frankenberg (Eder), einzureichen.

Mit dem Wahlvorschlag (Vordruck KW 6) sind einzureichen:

  • Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind (Vordruck KW 9),
  • eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Vordruck KW 10),
  • ggf. Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (Vordruck KW 7),
  • die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden (Vordruck KW 11).

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die vom Hessischen statistischen Landesamt festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl für die Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder) beträgt: 17.670 Einwohner (Stichtag 30. September 2024).

Die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten beträgt 31. Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder beträgt: Stadtteil Dörnholzhausen: 5, Stadtteil Friedrichshausen: 5, Stadtteil Geismar: 7, Stadtteil Haubern: 7, Stadtteil Hommershausen: 5, Stadtteil Rengershausen: 5, Stadtteil Röddenau: 7, Stadtteil Rodenbach: 5, Stadtteil Schreufa: 7, Stadtteil Viermünden: 7, Stadtteil Wangershausen: 5 und Stadtteil Willersdorf: 7.

 

Frankenberg (Eder), den 05.11.2025                  Der stellv. Gemeindewahlleiter der
                                                                                  Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder)          

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