Kriegsfolgelasten: Frankenberg siegt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht
Grundsatzentscheidung zu Kriegsfolgelasten bestätigt Urteil zugunsten der Stadt Frankenberg (Eder)
21. April 2023. Nach jahrelangem Rechtsstreit hat die Stadt Frankenberg (Eder) auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen das Land Hessen gewonnen. Die Stadt muss das Granatenvernichtungsbecken auf dem Gelände einer ehemaligen Munitionsanstalt nicht auf eigene Kosten räumen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz entschieden und mit seiner Entscheidung das entsprechende Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus Mai 2022 bestätigt. „Das ist ein großer Erfolg für uns. Diese Grundsatzentscheidung spart der Stadt Frankenberg etwa 200.000 Euro“, freut sich Bürgermeister Rüdiger Heß.
„Wir haben hier eine rechtswidrige Behördenpraxis offengelegt, die wahrscheinlich auch viele andere Kommunen in Hessen betrifft“, sieht Heß darüber hinaus auch Hoffnung für weitere Kommunen. „Die Bedeutung dieser gerichtlichen Entscheidung ist groß, denn die Entsorgung von Kampfmittel-Altlasten stellt zahlreiche Städte und Gemeinden an anderen Standorten vor erhebliche finanzielle Herausforderungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass das Land Hessen und speziell das Regierungspräsidium Kassel bei der Entsorgung von Kriegsaltlasten die Kommunen regelmäßig zu Unrecht verpflichtet, Entsorgungskosten zu übernehmen.“
Auslöser für das Verfahren war ein Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel (RP) aus dem Jahr 2015. Damit hatte das RP die Stadt Frankenberg (Eder) verpflichtet, das auf dem Grundstück einer ehemaligen Munitionsanstalt befindliche Granatenvernichtungsbecken und andere Flächen von einer in der Kampfmittelräumung erfahrenen Firma vollständig räumen zu lassen und anschließend wieder zu verfüllen. Der Bürgermeister hat damals im Namen der Stadt dagegen geklagt. „Der Bescheid war willkürlich“, ist Heß überzeugt und sieht sich in den Gerichtsurteilen klar bestätigt. „Wir fordern, dass das Regierungspräsidium alle zukünftigen Maßnahmen mit uns abstimmt und uns bei den weiteren Schritten beteiligt.“ Das sei in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen.
Während das Verwaltungsgericht Kassel im Dezember 2018 den Bescheid des RP zwischenzeitlich nur teilweise aufgehoben hatte, stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Mai 2022 klar, dass der gesamte Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben war. Das RP kann die jetzige Entscheidung nicht mehr anfechten, weitere Rechtsmittel sind nicht möglich. Auch die bisherigen Verfahrenskosten muss das RP nun übernehmen.
Die Stadt Frankenberg (Eder) hat in ihrer Argumentation immer darauf bestanden, dass Kriegsfolgekosten – wie die Demilitarisierung der Luftwaffenmunitionsanstalt 2/XII Frankenberg – durch die Bundesrepublik Deutschland zu tragen sind. Das passierte jedoch nicht. „Vielmehr versuchte man, diese Kosten auf die Stadt Frankenberg abzuwälzen“, erklärt Bürgermeister Heß. „Mit größer werdendem zeitlichen Abstand zum Zweiten Weltkrieg wurde es gängige Praxis, der zuständigen Behörde die Verantwortlichkeit bei der Entsorgung von Kampfmitteln auf die Grundstückseigentümer zu übertragen.“ Das seien vor allem Städte und Gemeinden, deren Finanzausstattung dafür aber nicht ausreichend sei. Bei der Bearbeitung des Sachverhalts wurde die „im Besonderen altlastenverdächtige Lokalität“ durch die zuständigen Behörden aus dem Altlastenkataster herausgenommen und das Becken als Abfall deklariert. Daraufhin wurde die Stadt beauftragt, den „Abfall“ zu entsorgen – jedoch durch eine mit der Kampfmittelräumung erfahrene Firma. „Es wurde und wird versucht, Kriegsfolgekosten nach und nach willkürlich auf Dritte zu übertragen! Dagegen haben wir uns gewehrt – mit Erfolg“, ist Heß froh über die eindeutige Klärung.
Historischer Hintergrund
Am Rande der ehemaligen „Luftmunitionsanstalt 2/XII Frankenberg“ im Burgwald hatte das Dritte Reich eine kleine Fläche der damals selbstständigen Gemeinde Röddenau (Rechtsnachfolger ist die Stadt Frankenberg) für den Bau eines Neutralisationsbeckens übernommen. Bis Anfang 1943 fand in der Luftmunitionsanstalt die Lagerung und Wartung konventioneller Luftwaffenmunition statt, danach bis Ende März 1945 die Lagerung und Wartung von verschiedenen chemischen Kampfstoffen (vorrangig Gelb- und Grünkreuzbomben mit Lost-, Phosgen- und Tabunfüllung). Teilweise fanden auch Umfüll- und Vernichtungsarbeiten statt, da circa 10 % der Kampfmittel undicht gewesen sein sollen. Einem Gutachten zufolge werden auch Vergrabungen nicht ausgeschlossen. Ebenfalls befinden sich nach dem Gutachten weitere Kampfmittelverdachtsflächen außerhalb der ehemaligen Munitionsanstalt, die zum Schutz der Bevölkerung dringend untersucht werden müssen.
Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurde durch die US-Streitkräfte, nach deren Freizug zunächst durch die „GER-Munitionsverwertung“ und später von der Nachfolgeorganisation der „Staatlichen Erfassungsstelle für öffentliches Gut mbH“ die Fläche der Munitionsanstalt demilitarisiert. Wie gründlich das zur damaligen Zeit im Vergleich zu heutigen Anforderungen durchgeführt wurde, ist heute nicht mehr nachzuvollziehen. Aus Gutachten, die ab 1991 durch das Wasserwirtschaftsamt Kassel in Auftrag gegeben wurden, ist jedoch zu entnehmen, dass anfangs Munition ausgelagert, aber auch vergraben wurde – wie aus Luftbildern ersichtlich wird. Die heute noch in der Örtlichkeit erkenntlichen Munitionsbunker wurden nach Räumung durch die US-Army gesprengt. Nach späteren Erkenntnissen detonierten jedoch nur circa 50 % der Presskörper.
Bei der Untersuchung von besonders altlastenverdächtigen Orten im Burgwald stieß man auf das Granatenvernichtungsbecken. Es liegt auf dem heutigen Gebiet der Stadt Frankenberg, weswegen die Stadt in der Folge beteiligt wurde. In diesem Becken fand die Vernichtung der C-Kampfstoffe statt, die wegen Undichtigkeiten nicht abtransportiert werden konnten. Zeitzeugenberichten zufolge wurde die undichte Munition mit Kranwagen zu dem mit Wasser Chlorkalk gefüllten Granatenvernichtungsbecken gebracht, wo dann die chemischen Kampfstoffe hineinflossen und damit „neutralisiert“ werden sollten. Im Umfeld des Beckens soll sich der Grünbewuchs damals deutlich verändert haben.
Das Verfahren
Mit zunehmendem Abstand zum Zweiten Weltkrieg haben die zuständigen Behörden mehr und mehr die Verantwortlichkeit bei der Entsorgung von Kampfmitteln auf die Grundstückseigentümer übertragen. So wurde auch die ursprünglich „im Besonderen altlastenverdächtige Lokalität“ in Frankenberg bei der Bearbeitung des Sachverhalts schließlich aus dem Altlastenkataster herausgenommen und das Becken als Abfall deklariert. Diese Vorgehensweise erfolgte jedoch willkürlich und ohne jegliche sachliche Grundlage. Auch wurde die Stadt Frankenberg als Eigentümerin zu keinem Zeitpunkt am Verfahren beteiligt.
Durch diese willkürliche Handlung griff das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Stadt Frankenberg als Eigentümerin der Fläche wurde zuständig. Mit Schreiben vom 5. März 2015 erhielt die Stadt Frankenberg (Eder) die Aufforderung, auf Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Inhalt des Beckens zu entsorgen. Wäre der Beckeninhalt tatsächlich nur Abfall, so hätten sich die Kosten voraussichtlich auf etwa 8.000 Euro beschränkt. Als Auflage aber wurde vom Regierungspräsidium Kassel, welches für das Kreislaufwirtschaftsgesetz die für Frankenberg (Eder) zuständige Behörde ist, vorgegeben, dass die Entsorgung durch eine mit Kampfmitteln erfahrenen Firma durchzuführen ist. Die hierfür erforderlichen Kosten belaufen sich heute auf etwa 200.000 Euro. Hiergegen legte die Stadt Frankenberg (Eder) Rechtsmittel ein.
Die Anordnung erfolgte auf Grundlage des § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG), obgleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 KrwG das Kreislaufwirtschaftsrecht nicht für das Aufsuchen und Behandeln von Kampfmitteln anwendbar ist. Das Regierungspräsidium Kassel vertrat bis zuletzt im Berufungsverfahren die Auffassung, es handle sich dabei um Abfall, der bei der Behandlung von Kampfmitteln anfalle, nicht um Kampfmittel selbst.
Die Stadt Frankenberg widersprach dieser Auffassung von Anfang an und hielt es für widersprüchlich, einerseits das Vorkommen von Kampfmitteln zu verneinen, die Stadt aber andererseits zu verpflichten, eine in der Kampfmittelräumung erfahrene und damit um das Vielfache – im Vergleich zur normalen Entsorgung – teurere Fachfirma zur Entsorgung der „Abfälle“ beauftragen zu müssen.
Unter Heranziehung sämtlicher landesrechtlicher Definitionen aller 16 Bundesländer zum Begriff der Kampfmittel, gelangte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu der Auffassung, dass Kampfmittel bereits dann vorliegen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass in dem Abfall Rückstände oder Zerfallsprodukte von Kampfstoffen enthalten sind. Damit kann eine Beseitigungsanordnung aufgrund des kampfmittelrelevanten Sachverhalts nicht auf § 62 KrWG gestützt werden.
Neben einer fehlerhaften Rechtsgrundlage beurteilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch die Störerauswahl für unzureichend. Aufgrund der historischen Entwicklung als Handlungs- und früherer Zustandsstörer kam vorliegend sowohl die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der Wehrmacht, als auch die Klägerin als jetzige Eigentümerin und Zustandsstörerin in Betracht. Das Gericht stellte klar, dass sich die Bundesrepublik und die Stadt Frankenberg im Rahmen der Störerauswahl „unter dem Gesichtspunkt der Effektivität, der Zumutbarkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht wesentlich voneinander unterscheiden dürften.“ Insoweit hätte es einer umfassenden Ermessensentscheidung bedurft, die vom Regierungspräsidium jedoch nicht vorgenommen wurde.
Daher ist gerade dieses von der Stadt Frankenberg (Eder) erwirkte Urteil ein großer juristischer Erfolg für alle Städte und Gemeinden. Mit dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurde gegenüber den Behörden eine klare Absage erteilt, die Kosten einfach auf die Standortkommunen zu übertragen.