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Dienstleistungen - Details
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Dienstleistung
Bezeichnung:
Wohnungsbauförderung
Kreis:
LK Waldeck-Frankenberg
Beschreibung:
Förderprogramme des Landes Hessen (Stand: 15.02.2013)
a) Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum Für die erstmalige Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum durch Neubau oder Erwerb von neu geschaffenem Wohnraum werden vom Land Hessen gemeinsam mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) auf der Grundlage des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 zinsgünstige Baudarlehen bereit gestellt. Das generationenverbundene Wohnen gehört ebenfalls zu den bevorzugten Förderzielen. Die Bauvorhaben sollen nach Möglichkeit unter Einsatz ökologischer Baustoffe flächensparend errichtet werden und ökologische Maßnahmen zur Reduzierung des Energie- und Wasserverbrauchs vorsehen. Gefördert wird mit folgenden Programmen:
b) Förderung des Mietwohnungsbaus Für die Schaffung von Neubaumietwohnungen im sozialen Wohnungsbau können Darlehen vom Land Hessen beantragt werden. Damit wird die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum gefördert. Fördermittel dieses Programms dienen der Versorgung von Haushalten, die sich am Wohnungsmarkt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Vorrangig gefördert werden Maßnahmen mit einem möglichst niedrigen Energiebedarf, insbesondere Gebäude, die in Passivhausbauweise erstellt werden. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft). Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen mit 0,9 % Zinsen und 1,0 % Tilgung. Die Darlehenshöhe errechnet sich nach der Wohnfläche, den Grundstückskosten und einem evt. Zuschlag für rollstuhlgerechte Wohnungen. Eine kommunale Mitfinanzierung von mindestens 10.000 Euro je Wohneinheit ist erforderlich.
c) Förderung der Modernisierung von Mietwohnraum Mit Darlehen gefördert wird die Modernisierung von Mietwohngebäuden, die vor dem 01.01.1984 bezugsfertig geworden sind. Die geförderten Wohnungen unterliegen Belegungs- und Mietbindungen. Die Wohnungen sollen nach Abschluss der geförderten Modernisierung möglichst dem aktuellen Ausstattungsstandard des sozialen Wohnungsbaues entsprechen. Die Darlehenssumme beträgt 85 % der förderfähigen Kosten. Förderfähig ist die Modernisierung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, insbesondere die Verbesserung des Wohnungszuschnittes, z. B. durch Zusammenlegung kleiner Wohnungen zu einer großen Wohnung für kinderreiche Familien, der natürlichen Belichtung und Belüftung, der Beheizung, falls die Vorhaben nicht im Rahmen der Programme der KfW finanziert werden können, der Energieversorgung, der Wasserversorgung (Verbrauchsreduzierung, Messung des Trinkwasserverbrauchs), der sanitären Einrichtungen, der Entwässerung und des Feuchtigkeitsschutzes, des Schallschutzes, der baulichen Eignung einer Wohnung für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen und der unmittelbaren Umgebung des Wohngebäudes (Grünflächen, Kinderspielplätze). Vorrangig gefördert wird die Modernisierung bei gleichzeitiger Durchführung energetischer Maßnahmen. Nicht gefördert werden können energetische Maßnahmen, die die KfW im Rahmen ihrer Programme fördert. Belegungsbindung Der Zeitraum der Bindung beträgt 10 Jahre. Bei einem Mieterwechsel sind die Wohnungen Wohnungsuchenden zu überlassen, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Einkommensgrenzen betragen derzeit:
d) Förderung des behindertengerechten Umbaus von selbstgenutztem Wohneigentum Das Land Hessen gewährt im Rahmen eines Landesprogramms durch die WIBank Kostenzuschüsse für den Umbau von Wohnraum, damit behinderte Menschen darin einen eigenen Haushalt führen sowie selbstständig und unabhängig leben können. Weiterhin sollen die Wohngebäude und die Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. Es werden bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in bestehenden Wohngebäuden und auf dem Wohngrundstück mit Kostenzuschüssen gefördert. Diese betragen bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, maximal 12.500 €. Maßnahmekosten unter 1.000 € werden nicht gefördert.
Wichtig: Wir möchten darauf hinweisen, dass jährlich nur Fördermittel in sehr beschränktem Umfang zur Verfügung stehen und grundsätzlich nur solche Maßnahmen gefördert werden können, die erst dann begonnen werden, wenn eine Förderzusage vorliegt. Weitere Informationen sowie die Antragsformulare zum Herunterladen erhalten Sie auf den Seiten der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank Hessen). www.wibank.de
Hinweis zu den Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitagvormittag in Korbach, Mittwoch in Frankenberg. www.landkreis-waldeck-frankenberg.de
a) Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum Für die erstmalige Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum durch Neubau oder Erwerb von neu geschaffenem Wohnraum werden vom Land Hessen gemeinsam mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) auf der Grundlage des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 zinsgünstige Baudarlehen bereit gestellt. Das generationenverbundene Wohnen gehört ebenfalls zu den bevorzugten Förderzielen. Die Bauvorhaben sollen nach Möglichkeit unter Einsatz ökologischer Baustoffe flächensparend errichtet werden und ökologische Maßnahmen zur Reduzierung des Energie- und Wasserverbrauchs vorsehen. Gefördert wird mit folgenden Programmen:
- Hessen-Baudarlehen für den Neubau
- Hessen-Darlehen für den Erwerb vorhandenen Wohnraums
b) Förderung des Mietwohnungsbaus Für die Schaffung von Neubaumietwohnungen im sozialen Wohnungsbau können Darlehen vom Land Hessen beantragt werden. Damit wird die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum gefördert. Fördermittel dieses Programms dienen der Versorgung von Haushalten, die sich am Wohnungsmarkt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Vorrangig gefördert werden Maßnahmen mit einem möglichst niedrigen Energiebedarf, insbesondere Gebäude, die in Passivhausbauweise erstellt werden. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft). Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen mit 0,9 % Zinsen und 1,0 % Tilgung. Die Darlehenshöhe errechnet sich nach der Wohnfläche, den Grundstückskosten und einem evt. Zuschlag für rollstuhlgerechte Wohnungen. Eine kommunale Mitfinanzierung von mindestens 10.000 Euro je Wohneinheit ist erforderlich.
c) Förderung der Modernisierung von Mietwohnraum Mit Darlehen gefördert wird die Modernisierung von Mietwohngebäuden, die vor dem 01.01.1984 bezugsfertig geworden sind. Die geförderten Wohnungen unterliegen Belegungs- und Mietbindungen. Die Wohnungen sollen nach Abschluss der geförderten Modernisierung möglichst dem aktuellen Ausstattungsstandard des sozialen Wohnungsbaues entsprechen. Die Darlehenssumme beträgt 85 % der förderfähigen Kosten. Förderfähig ist die Modernisierung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, insbesondere die Verbesserung des Wohnungszuschnittes, z. B. durch Zusammenlegung kleiner Wohnungen zu einer großen Wohnung für kinderreiche Familien, der natürlichen Belichtung und Belüftung, der Beheizung, falls die Vorhaben nicht im Rahmen der Programme der KfW finanziert werden können, der Energieversorgung, der Wasserversorgung (Verbrauchsreduzierung, Messung des Trinkwasserverbrauchs), der sanitären Einrichtungen, der Entwässerung und des Feuchtigkeitsschutzes, des Schallschutzes, der baulichen Eignung einer Wohnung für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen und der unmittelbaren Umgebung des Wohngebäudes (Grünflächen, Kinderspielplätze). Vorrangig gefördert wird die Modernisierung bei gleichzeitiger Durchführung energetischer Maßnahmen. Nicht gefördert werden können energetische Maßnahmen, die die KfW im Rahmen ihrer Programme fördert. Belegungsbindung Der Zeitraum der Bindung beträgt 10 Jahre. Bei einem Mieterwechsel sind die Wohnungen Wohnungsuchenden zu überlassen, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Einkommensgrenzen betragen derzeit:
- Für einen Einpersonenhaushalt 14.500 EUR,
- für einen Zweipersonenhaushalt 22.000 EUR
- zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.000 EUR
- Für jedes zum Haushalt rechnende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 650 EUR jährlich.
d) Förderung des behindertengerechten Umbaus von selbstgenutztem Wohneigentum Das Land Hessen gewährt im Rahmen eines Landesprogramms durch die WIBank Kostenzuschüsse für den Umbau von Wohnraum, damit behinderte Menschen darin einen eigenen Haushalt führen sowie selbstständig und unabhängig leben können. Weiterhin sollen die Wohngebäude und die Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. Es werden bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in bestehenden Wohngebäuden und auf dem Wohngrundstück mit Kostenzuschüssen gefördert. Diese betragen bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, maximal 12.500 €. Maßnahmekosten unter 1.000 € werden nicht gefördert.
Wichtig: Wir möchten darauf hinweisen, dass jährlich nur Fördermittel in sehr beschränktem Umfang zur Verfügung stehen und grundsätzlich nur solche Maßnahmen gefördert werden können, die erst dann begonnen werden, wenn eine Förderzusage vorliegt. Weitere Informationen sowie die Antragsformulare zum Herunterladen erhalten Sie auf den Seiten der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank Hessen). www.wibank.de
Hinweis zu den Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitagvormittag in Korbach, Mittwoch in Frankenberg. www.landkreis-waldeck-frankenberg.de